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BGBl. I Nr. 88/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 2341 § 0↗RIS↗
§ 148geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 88/2006 § 148↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 88/2006 § 148↗RIS↗
Solidarhaftung 2. Abschnitt
§ 148. Hat ein Luftfahrzeug oder Flugmodell mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den Haftung für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften nicht beförderte Personen und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen. Sachen
Drittschadenshaftung
§ 148.
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
1. eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder
2. Sachen beschädigt werden, die eine an Bord befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.