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BGBl. I Nr. 88/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 2341 § 0↗RIS↗
§ 165geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 88/2006 § 165↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 88/2006 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 165↗RIS↗
Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck Vorschusspflicht
§ 165.
(1) Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in In den Fällen des § 156 genannten Beträge abzuschließen Abs. 1 hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.
(2) Im Fall Die Höhe des § 161 ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen Vorschusses richtet sich nach der Schwere des Falles; im Todesfall beträgt der Vorschuss mindestens 16 000 SZR je Fluggast.
(3) Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des § 161 oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.
(4) Soweit ein Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Abs. 3 zweiter Satz genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.