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BGBl. I Nr. 88/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 2341 § 0↗RIS↗
§ 18geändert

Das RIS führt zu § 18 am 30.06.2006 1 Dokument, ab 01.07.2006 2 Dokumente.

in Kraft 02.01.2006 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 88/2006 § 18↗RIS↗
Dokument NOR40069574 NOR40078288 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 88/2006 · in Kraft 02.01.2006 01.07.2006 – 30.06.2006 30.06.2008
Voraussetzung Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugen im Fluge
§ 18.
(1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
1. die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist ( gemäßAbs. 2) anerkannt worden sind, oder
2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt. Weiters muss der Nachweis und die dem § 164 oder der den §§ 163 bis 165 Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen erbracht werden aufrecht vorhanden sind.
(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit),
2. Der der Antragsteller den §§ 163 bis 165 dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachweist. und
3. österreichische Luftfahrzeuge die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 15) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen vergleichbaren Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie inländische als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
Die gemäß der Z 1 erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen kann von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.