Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
- Ziffer 2alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
- Ziffer 3im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.