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BGBl. I Nr. 8/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 13181 § 0↗RIS↗
§ 152aneu
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 152a↗RIS↗

Voraussetzungen der Bestätigung

Paragraph 152 a,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
    2. Ziffer 2
      alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. Ziffer 3
      im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.