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BGBl. I Nr. 8/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 13181 § 0↗RIS↗
§ 196geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2002 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 8/2006 § 196↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 196↗RIS↗
Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans
§ 196.
(1) Der Konkurs ist nach mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.