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BGBl. I Nr. 96/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) 12 § 0↗RIS↗
§ 21geändert
in Kraft 01.07.2005 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 96/2006 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 24.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 96/2006 § 21↗RIS↗
Verletzung von Halbleiterschutzrechten
§ 21.
(1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die Herkunft Ursprung und den Vertriebsweg Vertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970