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BGBl. I Nr. 9/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006–VerwGesRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 12 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 1aaufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006 Art. 3 § 1a↗RIS↗

Paragraph eins a, Sind in einem Rechtsstreit über die im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach Paragraph eins, Absatz 2, gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.