Absatz 2,Das Amt erlischt ferner, wenn eine in Paragraph 5, Absatz 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.
BGBl. I Nr. 9/2006
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006–VerwGesRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 6aufgehoben
Paragraph 6, (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
- Absatz 3,Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
- Absatz 4,Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Absatz 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.
- Absatz 5,Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, ein neues Mitglied zu ernennen.