Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle und des für sie zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
BGBl. I Nr. 9/2006
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006–VerwGesRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 8aufgehoben
Paragraph 8, (1) Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Schiedsstelle zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
- Absatz 3,Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Absatz 2, zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.