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BGBl. I Nr. 9/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006–VerwGesRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 12 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 9aufgehoben
in Kraft 23.07.1986 – 30.06.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006 Art. 3 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach Paragraph 8, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, soweit eine Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 4, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.