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BGBl. I Nr. 9/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006–VerwGesRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 21/2005 · danach: BGBl. I Nr. 9/2006 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 9/2006 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 3↗RIS↗
Organisation der KommAustria
§ 3.
(1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.
(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)” zu ergehen. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.
(4) Sitz der KommAustria ist Wien.