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BGBl. II Nr. 106/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗
Rohmilchverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Rohmilch und Rohrahm (Rohmilchverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2006× zu Rohmilchverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rohmilchverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 10.03.2006 · idF BGBl. II Nr. 106/2006 § 2↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Rohmilch und Rohrahm dürfen nur direkt vom Tierhalter an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen und von diesen Einzelhandelsunternehmen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden. Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, denen Rohmilch oder Rohrahm gemäß Absatz eins, abgegeben wird, dürfen diese nur zum Zwecke der Herstellung von Speisen und Getränken verwenden, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, mit dem eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt wird, um die Abtötung von pathogenen Mikroorganismen sicherzustellen.