BGBl. II Nr. 121/2006
Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Meldepflichten gemäß Paragraph 8, AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Paragraph 2,
- Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000
S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
- Ziffer einssie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
- Ziffer 2ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
- Absatz 2,Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einseine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
- Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
- Ziffer 4im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.