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BGBl. II Nr. 121/2006

kundgemacht 17.03.2006 RIS↗
Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Kundmachung BGBl. II Nr. 121/2006× zu AußHV 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsverordnung 2005 (AußHV 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 18.03.2006 – 28.04.2011 · idF BGBl. II Nr. 121/2006 · danach: BGBl. I Nr. 26/2011 § 3↗RIS↗

Globalmeldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
    Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
  2. Absatz 2,Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse der betroffenen Endverwender.