Absatz eins,Die in Paragraph 16, Absatz eins, AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
BGBl. II Nr. 121/2006
Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei
Mischungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AußHG 2005
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.