Absatz eins,Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
BGBl. II Nr. 121/2006
Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Befreiungsbestimmung gemäß Paragraph 20, AußHG 2005
Paragraph 7,
- Absatz 2,Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Absatz eins, überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
- Ziffer einsdie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
- Ziffer 2die Einfuhr von Waren, die nach Titel römisch eins und römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
- Ziffer 3die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.