Absatz eins,Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.
BGBl. II Nr. 230/2006
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Anwendbare Gefahrenstufen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Paragraph 5, oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Ziffer 3, des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.
- Absatz 3,Aufgrund einer Anweisung gemäß Absatz 2, setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725 aus 2004, vorgesehenen Maßnahmen.