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BGBl. II Nr. 230/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2006× zu NAPS×

Änderungen durch diese Kundmachung

GefahrenabwehrVO-Seeschiff (NAPS) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 230/2006 § 6↗RIS↗

Sicherheitserklärung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat dafür Sorge zu tragen, dass ein an oder von Bord Gehen von Personen oder ein Umschlag von Gütern erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung erfolgt, wenn
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb des Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, oder
    2. Ziffer 2
      die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
  2. Absatz 2,In der Sicherheitserklärung sind die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festzulegen. Die Verantwortlichkeiten richten sich nach dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.