BGBl. II Nr. 230/2006
GefahrenabwehrVO-Seeschiff – NAPS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über ein nationales Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen (GefahrenabwehrVO-Seeschiff - NAPS)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Verweisungen
Paragraph 9,
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.