Absatz eins,Der/Die Vorsitzende hat auf eine rasche und vollständige Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
BGBl. II Nr. 354/2006
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Ablauf der Sitzungen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Aus dem Kreis der Mitglieder kann der/die Vorsitzende einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
- Absatz 3,Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen und die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.
- Absatz 4,Die Sitzungen des Abgrenzungsbeirats sind nicht öffentlich.