Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 354/2006

kundgemacht 18.09.2006 RIS↗
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 354/2006× zu Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 354/2006 § 6↗RIS↗

Teilnahmerecht an den Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Abgrenzungsbeirat kann je nach Art des zu behandelnden Gegenstands beschließen, weitere Personen als nicht ständige Mitglieder mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen lassen.
  3. Absatz 3,Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen können auch bei Anwesenheit des Mitglieds des Abgrenzungsbeirats an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4,Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats können jedenfalls an der Sitzung teilnehmen.