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BGBl. II Nr. 354/2006

kundgemacht 18.09.2006 RIS↗
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 354/2006× zu Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 354/2006 § 8↗RIS↗

Gutachten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Abgrenzungsbeirat hat im Falle einer Auftragserteilung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz 3 b, Arzneimittelgesetz ein Gutachten darüber zu erstatten, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Arzneimittel handelt.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied mit der Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlags zu betrauen.
  3. Absatz 3,Der/Die Vorsitzende des Abgrenzungsbeirats hat den übrigen Mitgliedern die Unterlagen samt dem Entscheidungsvorschlag rechtzeitig, mindestens aber 14 Tage vor deren Behandlung im Abgrenzungsbeirat zu übersenden.
  4. Absatz 4,Das Gutachten hat die wesentlichen Entscheidungselemente zu enthalten und ist dem Protokoll gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, anzuschließen.