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BGBl. II Nr. 380/2006

kundgemacht 10.10.2006 RIS↗
Geschäftsordnung der BKZoon
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Geschäftsordnung der BKZoon)
Kundmachung BGBl. II Nr. 380/2006× zu Geschäftsordnung der BKZoon×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der BKZoon neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 11.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 380/2006 § 4↗RIS↗

Die Tagesordnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle der BKZoon unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.
  2. Absatz 2,Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,