BGBl. II Nr. 450/2006
Gute Laborpraxis 2006
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Gute Laborpraxis 2006
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.1 des in Paragraph eins, genannten Anhangs beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichts der Prüfung (Punkt 9 des in Paragraph eins, genannten Anhangs).