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BGBl. II Nr. 455/2006

kundgemacht 24.11.2006 RIS↗
Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung – GuK-TAV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung – GuK-TAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 455/2006× zu GuK-TAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung (GuK-TAV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 25.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 455/2006 § 1↗RIS↗

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat
    1. Ziffer eins
      im Gesamtumfang,
    2. Ziffer 2
      im Inhalt und
    3. Ziffer 3
      in der Ausbildungsqualität
    einer Vollzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 60, GuKG anzurechnen.
  4. Absatz 4,In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.