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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 64 § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Aufeinander folgende Beförderer

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von mehreren aufeinander folgenden Beförderern durchgeführt, so tritt jeder Beförderer dadurch, dass er das Reisegepäck mit dem Gepäckschein oder das Fahrzeug mit dem Beförderungsschein übernimmt, hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck oder von Fahrzeugen in den Beförderungsvertrag nach Maßgabe des Gepäckscheins oder des Beförderungsscheins ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. In diesem Falle haftet jeder Beförderer für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Auslieferung.