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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 64 § 0↗RIS↗
Art. 58neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 58↗RIS↗

Artikel 58

Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung

Paragraph eins,

Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens zwölf Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einem der Beförderer anzeigt, bei denen die Reklamation gemäß Artikel 55 Paragraph eins, eingereicht werden kann. Zeigt der Berechtigte dem Beförderer den Unfall mündlich an, so hat dieser ihm über die mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

Paragraph 2,

Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn

  1. Litera a
    der Berechtigte innerhalb der in Paragraph eins, vorgesehenen Frist eine Reklamation an einen der in Artikel 55 Paragraph eins, genannten Beförderer gerichtet hat;
  2. Litera b
    der haftbare Beförderer innerhalb der in Paragraph eins, vorgesehenen Frist auf andere Weise vom Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat;
  3. Litera c
    infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist;
  4. Litera d
    der Berechtigte nachweist, dass der Unfall durch ein Verschulden des Beförderers verursacht worden ist.