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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2006) · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Vertragsstaates; dasselbe gilt für sonstige Abgaben, die auf dem Kraftfahrzeug lasten.
  2. Absatz 2,Die mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern im anderen Vertragsstaat zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.
  3. Absatz 3,Die Lenker der für die Arbeiten auf Grund dieses Vertrages eingesetzten Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger haben bei der Überschreitung der Staatsgrenze einen gültigen Führerschein und für das Fahrzeug einen Zulassungsschein sowie eine internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, die der Unterausschuss für inländische Straßentransporte der Wirtschaftskommission für Europa (Sous-Comité des Transports Routiers du Comité des Transports Interieurs de la Commission Économique pour l`Europe) angenommen hat, die der vom 15. Juni 1952 datierten Empfehlung entspricht und im anderen Vertragsstaat gültig ist, mitzuführen.