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BGBl. III Nr. 168/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2006× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 12.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 168/2006 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und andere Beträge, die gemäß der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.