Absatz eins,Eine Person, die sich in einem Vertragsstaat auf Einladung dieses Staates, einer Universität oder einer Erziehungseinrichtung oder einer nicht auf Gewinn gerichteten Kultureinrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines Kulturaustauschprogramms während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraums aufhält, um zu unterrichten, Vorträge zu halten oder für diese Einrichtung zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Staat in Bezug auf die für diese Tätigkeiten bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Bezüge aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
BGBl. III Nr. 168/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER
- Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern vorwiegend zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.