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BGBl. III Nr. 168/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2006× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 12.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 168/2006 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich in einem Vertragsstaat auf Einladung dieses Staates, einer Universität oder einer Erziehungseinrichtung oder einer nicht auf Gewinn gerichteten Kultureinrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines Kulturaustauschprogramms während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraums aufhält, um zu unterrichten, Vorträge zu halten oder für diese Einrichtung zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Staat in Bezug auf die für diese Tätigkeiten bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Bezüge aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern vorwiegend zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.