Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Marokko;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Marokko“ das Königreich Marokko, und, im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreiches Marokko und alle an die Hoheitsgewässer Marokkos angrenzenden Gebiete einschließlich der Küstengewässer und des jenseits davon liegenden ausschließlichen Wirtschaftsgebietes und der Gebiete, über die das Königreich Marokko in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und mit dem Völkerrecht seine Rechtsprechung und seine Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und der Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer (Kontinentalsockel) ausüben darf;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die österreichische Steuer oder die marokkanische Steuer;
- Litera eumfasst der Ausdruck „Person“ natürlichen Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera fbedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
- Absatz i,in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Absatz i, i,in Marokko: den Wirtschafts- und Finanzminister oder seinen entsprechend bevollmächtigten Vertreter;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“:
- Absatz i,jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- Absatz i, i,jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.