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BGBl. III Nr. 31/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗
Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2006× zu Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 31/2006 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.