Anträge auf Ausstellung von Bewilligungen gemäß Artikel 2 und 3 sind bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, auf deren Gebiet sich der Antragsteller aufhält, und zwar bei einer Bewilligung nach Artikel 2 spätestens 30 Tage vor dem beantragten Geltungsbeginn der Bewilligung und bei einer Bewilligung gemäß Artikel 3 spätestens 30 Tage vor dem voraussichtlichen Termin des Grenzübertritts. Die Anträge werden bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei eingereicht, in deren territorialem Wirkungsbereich sich jener Grenzabschnitt befindet, für welchen der Grenzübertritt beantragt wird.
BGBl. III Nr. 85/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Bewilligungen nach Artikel 2 und 3 werden von den zuständigen Behörden jener Vertragspartei ausgestellt, bei der der Antrag gestellt wurde, und zwar nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. Diese Bewilligungen gelten auf dem Gebiet der beiden Vertragsparteien.
- Absatz 3,Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 sind im Rahmen ihres Wirkungsbereichs:in der Republik ÖsterreichSicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich,Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich;in der Tschechischen RepublikPolizei der Tschechischen Republik Gebietsdirektion des Dienstes der Fremden- und Grenzpolizei Ceské Budejovice,Polizei der Tschechischen Republik Gebietsdirektion des Dienstes der Fremden- und Grenzpolizei Brno.
- Absatz 4,Die zuständigen Behörden haben die Ausstellung der Bewilligung abzulehnen oder die Zustimmung zur Ausstellung zu verweigern insbesondere:
- Litera awenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die Zustimmung zur Ausstellung der Bewilligung verweigern,
- Litera bwenn der Antragsteller wiederholt oder erheblich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt verletzt hat,
- Litera cwenn der Zweck, für den die Bewilligung ausgestellt werden soll, auf eine andere Art und Weise erreicht werden kann oder dieser Zweck nicht mehr besteht.
- Absatz 5,Die zuständigen Behörden haben eine bereits ausgestellte Bewilligung aus den im Absatz 4 angeführten Gründen sowie in jenen Fällen aufzuheben, in denen die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei darum ersucht. Sie können die Bewilligung ebenso wegen der Nichteinhaltung der in der Bewilligung festgelegten Bedingungen aufheben.
- Absatz 6,Die zuständigen Behörden der einen Vertragspartei haben die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei über die Aufhebung einer Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 7,Die gemäß Absatz 5 aufgehobenen Bewilligungen können von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien abgenommen werden. Sie haben diese Bewilligungen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, zu übermitteln.