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BGBl. III Nr. 85/2006

kundgemacht 10.05.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2006× zu Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 07.05.2006 · idF BGBl. III Nr. 85/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Vertrages betreffende Streitigkeiten werden durch wechselseitige Konsultationen zwischen den Innenministerien beider Vertragsparteien oder erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.