BGBl. I Nr. 102/2007
Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1
… 3 unveränderte Absätze
2. Teil
1. Abschnitt
Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse
Mitarbeitervorsorgekassen
§ 18.
(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz - – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse Betriebliche Vorsorgekasse (MV-KasseBV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
(3) Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.
§ 18geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3
2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht
1. Abschnitt
Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse Betriebliche Vorsorgekasse
§ 18.
(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Die der MV-Kasse BV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
(3) Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen BV-Kassen hat für jede MV-Kasse BV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse BV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.