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BGBl. I Nr. 102/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 2442 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1; Abs 2 Z 5; Abs 3
in Kraft 31.12.2003 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 135/2003 · danach: BGBl. I Nr. 102/2007 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 102/2007 · danach: BGBl. I Nr. 77/2011 § 29↗RIS↗
Veranlagungsbestimmungen
§ 29.
(1) Die MV-Kasse BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur MV-Kasse BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der MV-Kasse BV-Kasse sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.
(2) Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
… 3 unveränderte Absätze
1. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;
2. welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
3. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;
4. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;
5. die Höhe der Verwaltungskosten (§§§ 26 und 70).
(3) Legt die MV-Kasse BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.