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BGBl. I Nr. 102/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 2442 § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2007 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 53↗RIS↗

Beitrittsvertrag

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 27 a, zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, im Wege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 9, bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (Paragraph 49, Absatz 2,) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
  2. Absatz 2,Hat eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Absatz eins, 2. Satz auszuwählen.
  3. Absatz 3,Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,;
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;
    8. Ziffer 8
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen darf.
  4. Absatz 4,Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3,