Absatz eins,Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
BGBl. I Nr. 102/2007
Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Beitrittsvertrag
Paragraph 65,
- Absatz 2,Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie ausgewählte BV-Kasse;
- Ziffer 2Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- Ziffer 3die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- Ziffer 4die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,;
- Ziffer 5die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
- Ziffer 6eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
- Ziffer 7Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 70, verrechnen darf.
- Absatz 3,Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3,