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BGBl. I Nr. 103/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996) 21 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 103/2007 § 5a↗RIS↗

Schäden an Landesstraßen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.
  2. Absatz 2,Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.
  3. Absatz 3,Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:

 

Burgenland

3,4 vH

 

Kärnten

15,2 vH

 

Niederösterreich

17,0 vH

 

Oberösterreich

6,0 vH

 

Salzburg

6,0 vH

 

Steiermark

21,0 vH

 

Tirol

30,1 vH

 

Vorarlberg

1,3 vH

 

Wien

0,0 vH

Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.
  1. Absatz 4,Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.
  2. Absatz 5,Soweit die Mittel gemäß Absatz eins, nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz nicht anzurechnen.