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BGBl. I Nr. 103/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 289 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 30.12.2000 – 31.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 103/2007 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.06.2008 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 103/2007 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 26↗RIS↗
§ 26.
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen. Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)