BGBl. I Nr. 104/2007
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1bgeändertAbs 1 bis Abs 4
Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge
§ 1b.
(1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMVGBMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach § 1 Abs. 1.
(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im § 47 Abs. 1 BMVG BMSVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß § 1 Abs. 4a nicht übersteigen.
(3) Die MV-Kasse BV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die MV-Kasse BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMVG BMSVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
(4) Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die MV-Kasse BV-Kasse zu zahlen; der MV-Kasse BV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.