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BGBl. I Nr. 104/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 3 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), Z 2 bis Z 8 (neu); Abs 2 bis Abs 8
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 148/1998 · danach: BGBl. I Nr. 104/2007 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 104/2007 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 § 25↗RIS↗
Datenverarbeitung
§ 25.
(1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit Wirtschaft und Soziales Arbeit sind zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen; I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; 1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind; a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung b) Sozialversicherungsnummer und Ausbildungswünsche bezogene Daten; Geburtsdatum,
vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt c) Geschlecht, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefonnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Bankverbindung und Kontonummer.
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
a) Berufs- und Beschäftigungswünsche,
b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
c) bisherige berufliche Tätigkeiten,
d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Kinder,
c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
g) außerordentliche Aufwendungen,
h) Versicherungszeiten,
i) Bemessungsgrundlagen,
j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
l) Zeiten der Arbeitsuche.
4. Gesundheitsdaten:
a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
a) bisherige Beschäftigungen,
b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
6. Stammdaten der Arbeitgeber:
a) Firmennamen und Betriebsnamen,
b) Firmensitz und Betriebssitz,
c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
d) Betriebsgröße,
e) Betriebsgegenstand,
f) Branchenzugehörigkeit,
g) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
h) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
i) Ansprechpartner,
j) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
k) Telefonnummer,
l) E-Mail-Adresse,
m) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
n) Bankverbindung und Kontonummer.
7. Daten über offene Stellen:
a) Beruf und Tätigkeiten,
b) erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
c) erforderliche und erwünschte Praxis,
d) erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
e) besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
f) Arbeitsorte,
g) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
h) Entlohnung,
i) besondere Arbeitsbedingungen.
8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
a) Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
b) Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
c) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
d) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermittelten Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden. Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen. Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.
(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen; Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.
Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; (6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind; (7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.
Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; (8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.
vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.