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BGBl. I Nr. 105/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) 32 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft 01.01.2008 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 105/2007 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 14a↗RIS↗

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritätsfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Solidaritätsfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritätsfondsordnung (Paragraph 38 a, Absatz 2,) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritätsfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
    2. Ziffer 2
      der Monopolverwaltung GmbH und
    3. Ziffer 3
      des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.
    Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
  4. Absatz 4,Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritätsfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.