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BGBl. I Nr. 105/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) 32 § 0↗RIS↗
§ 38aneu
in Kraft 01.01.2008 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 105/2007 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 38a↗RIS↗

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß Paragraph 38, entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritätsfonds für Tabaktrafikanten (Paragraph 14 a,) gewidmet und an diesen abzuführen.
  2. Absatz 2,Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, sind in einer vom Solidaritätsfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritätsfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritätsfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritätsfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritätszuschlags zu regeln.
  3. Absatz 3,Auf Zuwendungen aus dem Solidaritätsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4,Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritätsfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.