BGBl. I Nr. 109/2007
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (aufgehoben); Abs 5
Gerichtliches Verfahren
§ 17.
(1) Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, des öffentlichen Anklägers der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
(2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.
(3) Das Gericht hat durch Beschluß zu entscheiden. Dieser Beschluß ist stets dem Verurteilten selbst bekanntzumachen. Unbeschadet des § 77 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960 ist auf Verlangen des Verurteilten eine Ausfertigung der Verfügung seinem Verteidiger (§ 44 der Strafprozeßordnung 1975) zuzustellen. Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007)
(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.
Anmerkung