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BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 2232 § 0↗RIS↗
§ 126ageändertAbs 2
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 136/2004 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 126a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 126a↗RIS↗
Datenbeschädigung
§ 126a.
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
Schlagworte
Computer, Datenschutz, Hacking