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BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 2232 § 0↗RIS↗
§ 126bgeändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 126b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 126b↗RIS↗
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
§ 126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.