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BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 2232 § 0↗RIS↗
§ 307geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3, Z 4, Schlussteil; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 2
in Kraft 01.10.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 153/1998 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 307↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 98/2009 § 307↗RIS↗
Bestechung
§ 307.
(1) Wer
1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Amtsträger oder einem Gemeinschaftsbeamten Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme eine Handlung oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),
3 2. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),
4 3. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1), oder
5 4. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2) oder
6. außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer
1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 2)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.