BGBl. I Nr. 109/2007
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 307geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3, Z 4, Schlussteil; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 2
Bestechung
§ 307.
(1) Wer
1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Amtsträger oder einem Gemeinschaftsbeamten Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme eine Handlung oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),
(2) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.