BGBl. I Nr. 109/2007
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1 Z 3 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Allgemeines
§ 19.
(1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:
1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
3. die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft-KStA).
(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.
(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.