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BGBl. I Nr. 110/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2007× zu SMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 4161 § 0↗RIS↗
§ 28bneu
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 110/2007 · danach: BGBl. I Nr. 144/2015 § 28b↗RIS↗

Grenzmenge für Suchtgifte

Paragraph 28 b,

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.